Für die Lohnsteuerberechnung hat der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns festzustellen. Dabei ist zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden:

  • Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber für die üblichen Entgeltzahlungszeiträume leistet, wie den Monats-, Wochen- oder Tageslohn.
  • Um einen sonstigen Bezug handelt es sich bei Arbeitslohn, der zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn nur einmalig gezahlt wird.

Von dem so berechneten Arbeitslohn sind zunächst ggf. die vom Wohnsitzfinanzamt für den Lohnsteuerabzug festgesetzten Freibeträge, der Altersentlastungsbetrag, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag[1] abzuziehen sowie etwaige Hinzurechnungsbeträge hinzuzurechnen. Anschließend ist die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM, z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) zu berechnen. Die Bildung der ELStAM erfolgt automatisiert durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Arbeitgeber müssen die ELStAM für ihre Arbeitnehmer regelmäßig abrufen und anwenden.

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