Die Aufzeichnungspflicht wird verletzt, wenn aus den geführten Entgeltunterlagen die Beschäftigten und/oder deren Arbeitsentgelt nicht mehr hervorgehen oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand feststellbar sind. Die Sozialversicherungsbeiträge können dann ohne namentliche Benennung der einzelnen Arbeitnehmer auf der Basis der Summe der insgesamt gezahlten Arbeitsentgelte durch Summenbeitragsbescheid festgesetzt werden.

Die Verletzung der Aufzeichnungspflicht stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

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