Die Urlaubs- und Ausbildungsvergütungen werden dem Arbeitgeber von der ULAK durch Überweisung auf sein Bankkonto erstattet. Bei vorhandenen Beitragsrückständen werden Erstattungen mit diesen verrechnet.

Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag ist die ULAK. Diese zieht auch die Beiträge der ZVK für die Zusatzversorgung in den alten Bundesländern, die Beiträge der Gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes (UKB) sowie die Beiträge der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) ein.

Der Sozialkassenbeitrag und die Winterbeschäftigungs-Umlage können statt vom Unternehmen überwiesen auch per Lastschrift von der SOKA-BAU eingezogen werden.

Daneben bietet die SOKA-BAU an, die Beitragsforderungen eines Meldemonats mit etwaigen Erstattungsforderungen für gezahlte Urlaubs- oder Ausbildungsvergütungen des gleichen Monats zu saldieren. Voraussetzung ist, dass die Meldungen bereits vor dem 15. des Folgemonats vollständig vorliegen. Einen Saldo (Beitrag ist höher als die Erstattung) zugunsten der SOKA-BAU zieht diese, wenn gewünscht, im Lastschriftverfahren ein oder wird vom Unternehmen überwiesen. Ergibt sich für das Unternehmen ein Guthaben (Erstattung ist höher als der Beitrag), so überweist die SOKA-BAU den Beitrag. Voraussetzung für die Saldierung ist, dass keine Beitragsrückstände bestehen.

 
Praxis-Beispiel

Saldierung von Beitrags- und Erstattungsforderungen

Ein Unternehmen meldet am 9.8.2024, dass es im Juli 2024 Urlaubsvergütung i. H. v. 17.300 EUR gewährt hat. Aus den gleichzeitig gemeldeten Bruttolöhnen ergibt sich eine Beitragsforderung i. H. v. 21.700 EUR. Die Lohnabrechnungsbeträge des Monats Juli sind überwiesen und es bestehen keine Beitragsrückstände des Unternehmens bei der SOKA-BAU. Am 15.8.2024 zieht die SOKA-BAU nur noch den Differenzbetrag i. H. v. 4.400 EUR per Lastschrift ein. Soweit das Unternehmen kein Lastschriftverfahren beantragt hat, überweist es den Differenzbetrag in Höhe von 4.400 EUR bis zum 15.8.2024.

Die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers auf ausgezahlte Urlaubsvergütung verfallen, wenn sie nicht spätestens bis zum 30.9. des Folgejahres nach Entstehen des Erstattungsanspruchs geltend gemacht wurden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Bereich des BRTV für das Baugewerbe, verfallen die Ansprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.

 
Praxis-Beispiel

Meldefrist

Die an die Arbeitnehmer im Monat Juli 2024 ausgezahlte Urlaubsvergütung muss der Arbeitgeber bis spätestens zum 30.9.2025 bei der ULAK geltend gemacht haben.

Erstattungsansprüche auf Ausbildungsvergütungen verfallen nach Ablauf von 2 Jahren nach Ende des Entstehungsjahres.

 
Praxis-Beispiel

Ausbildungsvergütungen

Die an die Auszubildenden im Monat Juli 2024 ausgezahlte Ausbildungsvergütung muss der Arbeitgeber bis spätestens zum 31.12.2026 bei der ULAK geltend gemacht haben.

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