Ein Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mindestens 50 km vom Betrieb entfernt ist und bei der der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt, erhält als Ersatz für den Verpflegungsmehraufwand einen Verpflegungszuschuss und eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft.

Für seinen Verpflegungsmehraufwand hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss i. H. v. 24 EUR je Arbeitstag. Dieser kann durch eine Betriebsvereinbarung auf bis zu 28 EUR je Arbeitstag erhöht werden. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Unterkunft, die der Arbeitsstättenverordnung entspricht, zur Verfügung zu stellen. Soweit die zur Verfügung gestellte Unterkunft mehr als 10 km von der Arbeitsstelle entfernt ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Fahrtkostenerstattung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3.1 BRTV zu gewähren.

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