Grundlage ist der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.5.1997 in der Fassung vom 30.1.2023.

Danach haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30.11. des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht, Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen i. H. v. 123 Gesamttarifstundenlöhnen (GTL).

Der Tarifvertrag gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der neuen Bundesländer und Betriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen, Hessen und Bremen. In diesen haben die Arbeitnehmer ab 2022 einen Anspruch i. H. v. 54 GTL, mindestens 500 EUR.

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen ist, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum (1.12. bis 30.11.) mindestens an 10 Tagen Anspruch auf Lohn oder Lohnersatzleistung hatte. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt nur als Anspruchsvoraussetzung, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls erfolgte.

Aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. einzelvertraglichen Vereinbarung kann das 13. Monatseinkommen bis auf einen Sockelbetrag von mindestens 780 EUR, der nicht unterschritten werden darf, abgesenkt werden.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch keine 12 Monate, mindestens aber 3 Monate besteht, haben Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat beträgt der Anspruch 1/12 des 13. Monatseinkommens.

Die Möglichkeit der Kürzung des 13. Monatseinkommen ist mit Wirkung vom 1.3.2018 entfallen.

Arbeitnehmer, die am Stichtag Wehr- oder Zivildienst leisten, haben keinen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen. Bei Beschäftigten mit verminderter Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigte) wird das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der tariflichen Wochenarbeitszeit zur vereinbarten Wochenarbeitszeit gemindert. Ändert sich die verminderte Arbeitszeit während des 12-monatigen Bezugszeitraums, sind die einzelnen Monate zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

13. Monatseinkommen bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Ein Arbeitnehmer arbeitet durchschnittlich 20 Stunden in der Woche. Das Verhältnis zwischen tatsächlicher Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit beträgt demnach 50 %. Die Voraussetzungen für die Gewährung des 13. Monatseinkommens liegen vor. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf 50 % von 123 Gesamttariflohnstunden = 61,5 Stunden.
  2. Der Arbeitnehmer arbeitete in den ersten 10 Monaten des Bezugszeitraumes 24 Stunden in der Woche (= 60 %). Danach wurde seine Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche (= 100 %) angehoben. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf 66,67 % von 123 Gesamttariflohnstunden = 82 Stunden (10 x 60 % + 2 x 100 % = 800 : 12 = 66,67 %).

Das 13. Monatseinkommen ist je zur Hälfte zusammen mit dem Lohn für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen, regelmäßig also zum 15.12. des laufenden Jahres bzw. zum 15.5. des Folgejahres.

Auszubildende erhalten bei einer im Unternehmen vereinbarten möglichen Minderung des 13. Monatseinkommens mindestens 170 EUR. Der Anspruch beträgt ansonsten 390 EUR. Auszubildende in Betrieben der neuen Bundesländer und Betrieben des Baugewerbeverbands Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen, Hessen und Bremen erhalten einen Festbetrag i. H. v. 170 EUR.

Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2024, schriftlich gekündigt werden.

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