Soweit die betrieblichen Gegebenheiten es erfordern, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit angeordnet werden. Soweit keine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 15 Arbeitszeitgesetz vorliegt, darf dabei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Sie kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen über 10 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst enthält.

Soweit mehrere der nachfolgenden Zuschläge anfallen, sind sie nebeneinander zu gewähren.

1.1.4.1 Mehrarbeit

Soweit nicht gesondert vermerkt, sind für Arbeitszeiten über die tarifliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % zu zahlen.

1.1.4.2 Nachtarbeit

Arbeitet der Arbeitnehmer nachts, erhält er einen Zuschlag i. H. v. 20 %. Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Arbeitet das Unternehmen im Schichtbetrieb, so gilt bei Zwei-Schicht-Betrieben die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr und bei Drei-Schicht-Betrieben die in der Nachtschicht geleistete Arbeit als Nachtarbeit.

1.1.4.3 Sonn- und Feiertagsarbeit

Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag in Höhe von 75 %; am Oster- und Pfingstsonntag, am Maifeiertag und am 1. Weihnachtstag sowie an Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, 200 %.

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