Der Arbeitgeber kann einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einer Arbeitsgemeinschaft, an der er selbst beteiligt ist, freistellen. Die Freistellung kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb endet nicht mit der Freistellung zur Arbeitsgemeinschaft, es ruht nur und lebt nach Beendigung der Freistellung wieder auf. Mit einer Ausnahme: Dies betrifft den Fall, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitsgemeinschaft zu Recht fristlos entlassen wurde. Bei der Betriebszugehörigkeit zum Stammbetrieb rechnet die Tätigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft mit.

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