Wiederkehrende "sonstige Vergütungen" für Dienstleistungen aller Art, die rechtlich nicht Arbeitseinkommen sind, ihm wirtschaftlich aber gleichstehen, unterstehen ebenfalls dem für fortlaufendes Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO, sofern die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch genommen ist.[1] Erfasst sind damit die Bezüge aus unabhängigen Dienstverträgen, also das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Schuldners. Dazu gehören insbesondere Ansprüche eines selbstständigen (freien) Handels- oder Versicherungsvertreters (Agenten) auf Fixum und Provision.

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