5.7.1 Wirksame Abtretung setzt pfändbare Forderung voraus

Eine Forderung auf Zahlung von Arbeitseinkommen kann nicht wirksam abgetreten werden, soweit sie nicht pfändbar ist.[1] Werden an sich pfändbare Einkommensteile in Ausnahmefällen dem Schuldner auf Antrag[2] pfändungsfrei belassen, so bedeutet dies nicht, dass diese Teile nunmehr auch nicht abgetreten werden könnten. Den für eine Abtretung infrage kommenden Betrag hat der Arbeitgeber selbst festzustellen (Verwendung der Lohnpfändungstabelle).

5.7.2 Abtretung an bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger

Bei Abtretung an einen bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger ist zwar ein höherer Betrag als sonst pfändbar und damit an sich auch abtretbar[1], doch kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht selbst feststellen, welcher Betrag dem Arbeitnehmer im Falle der Pfändung durch einen bevorrechtigten Gläubiger vom Gericht unpfändbar belassen wird. Es bleibt daher dem Arbeitgeber auch gegenüber einem solchen Abtretungsgläubiger praktisch nichts anderes übrig, als sich an die bei Pfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger bestehenden Pfändungsschranken[2] zu halten und im Streitfall (wenn der Zessionar, dessen Anhörung sich dringend empfiehlt, nicht einverstanden ist) den vermeintlich weiter abgetretenen Betrag wegen Gläubigerungewissheit zu hinterlegen.[3]

5.7.3 Wirksamkeit der Einkommensabtretung

Zur Wirksamkeit einer Lohnabtretung ist eine Anzeige an den Arbeitgeber nicht erforderlich; maßgebend ist an sich das Datum der Abtretung. Das legt dem Drittschuldner besondere Prüfungspflichten auf.

Der Arbeitgeber kann gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die zur Zeit der Abtretung der Lohnforderung dem Arbeitnehmer gegenüber begründet waren.[1] Aufrechnen kann er im gleichen Umfang wie bei einer Lohnpfändung. Der Arbeitgeber muss eine Lohnabtretung erst von dem Zeitpunkt an gegen sich gelten lassen, d. h. an den neuen Gläubiger zahlen, in dem sie ihm bekannt geworden ist, insbesondere durch Abtretungsanzeige seitens des Arbeitnehmers.[2]

Die Frage, ob der Arbeitnehmer Teile seines Arbeitseinkommens an einen Dritten abgetreten hat, kann der Pfändungsgläubiger dadurch klären, dass er an den Arbeitgeber eine Aufforderung zur Erklärung nach § 840 ZPO[3] richtet oder vom Schuldner Auskunft nach § 836 Abs. 3 ZPO verlangt.

Was hier über die Lohnabtretung gesagt ist, gilt entsprechend auch für eine Verpfändung des Arbeitseinkommens.[4]

[3] Vgl. Erklärungspflicht des Arbeitgebers.

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