Die Pfändungsgrenzen sind in § 850c ZPO wie folgt geregelt: seit dem 1.7.2023 ist ein gesetzlicher Grundbetrag von 1.402,28 EUR monatlich (322,72 EUR wöchentlich, 64,54 EUR täglich) pfändungsfrei[1]. Dieser Betrag ist für jede Person, der der Arbeitnehmer (Schuldner) kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat und auch tatsächlich gewährt (z. B. Ehegatten, frühere Ehegatten, Kinder, Eltern, Mutter eines nichtehelichen Kindes), gestaffelt anzuheben (bei einer unterhaltenen Person um 527,76 EUR monatlich; bei der zweiten bis fünften Person um 294,02 EUR monatlich). Der monatlich 4.298,81 EUR (989,31 EUR wöchentlich, 197,87 EUR täglich) übersteigende Teil des Nettoeinkommens ist voll pfändbar.

Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, nach den vorstehenden Pfändungsgrenzen unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrags zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von 3/10, wenn der Arbeitnehmer keinen unterhaltsberechtigten Personen Unterhalt gewährt, 2 weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Jedoch darf der unpfändbare Teil des Mehrbetrags 9/10 des Mehrbetrags nicht übersteigen.

Die vorstehenden Berechnungen braucht der Arbeitgeber im Einzelfall nicht durchzuführen. Er kann vielmehr den pfändbaren Betrag der amtlichen Lohnpfändungstabelle entnehmen. Nach der zum 8.5.2021 in Kraft getretenen Neuregelung des § 850c Abs. 4 ZPO findet seither jährlich zum 1. Juli, aktuell zuletzt zum 1.7.2023 und dann wieder zum 1.7.2024, eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG statt. Zuvor war dies nur alle 2 Jahre der Fall. Nach der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen vom 15.3.2023[2] sind die Freigrenzen ab dem 1.7.2023 neu bestimmt worden (s. o.). Sie gelten bis zum 30.6.2024.

[1] Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 20.3.2023, BGBL. I 2023 Nr. 79.
[2] Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 v. 15.3.2023, BGBl. 2023 I Nr. 79.

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