Naturalleistungen bzw. Sachbezüge, die für Arbeitsleistung vom Arbeitgeber geschuldet sind, sind durchweg unpfändbar. Es handelt sich meist um höchstpersönliche Leistungen oder um Ansprüche, bei denen die besonderen Beziehungen zwischen den Beteiligten wesentlich sind.

Erhält aber der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen (Verpflegung, freie oder verbilligte Wohnung, Dienst- oder Arbeitskleidung, unentgeltlichen oder verbilligten Warenbezug), so sind die Geld- und Naturalbezüge zusammenzurechnen. Der in Geld zahlbare Betrag ist alsdann insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO[1] unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalbezüge gedeckt ist.[2] Dabei handelt es sich aber nur um eine wertmäßige Zusammenrechnung der Geld- und Naturalbezüge, nicht auch um eine gleichzeitige Pfändung der Letzteren. Die Naturalbezüge sind mit dem vollen ortsüblichen Wert einzustellen. Die Richtsätze der Sozialversicherung oder des Steuerrechts sind für die Bewertung bei der Einkommenspfändung nicht maßgebend, können aber als Anhalt dienen. Die Zusammenrechnung muss der Arbeitgeber auch ohne besondere Anordnung des Vollstreckungsgerichts vornehmen. Da er hierfür den Wert der Naturalbezüge bestimmen muss, wird der Arbeitgeber für die beabsichtigte Berechnung das Einvernehmen von Gläubiger und Schuldner einholen. Erforderlichenfalls kann eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeigeführt werden. Bezieht der Schuldner Geld und Naturalbezüge von verschiedenen Arbeitgebern, dann kann Zusammenrechnung des von den mehreren Drittschuldnern zu leistenden Einkommens nur durch das Vollstreckungsgericht erfolgen.[3]

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