Berechnungen und Feststellungen für den Einzelfall einer Einkommenspfändung muss der Arbeitgeber anhand des Wortlauts von § 850c ZPO erfreulicherweise nicht gesondert vornehmen. Die Hauptarbeit nimmt ihm vielmehr die "amtliche" Lohnpfändungstabelle ab, die auf monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungszeiträume abgestellt ist und die pfändbaren Einkommensbeträge ausweist. Berücksichtigt werden dabei auch die Auswirkungen der verschiedenen Unterhaltspflichten auf die Pfändungsfreigrenzen.

Bei Anwendung der Lohnpfändungstabelle hat der Arbeitgeber als Drittschuldner nur Folgendes zu tun:

  1. Feststellung des Bruttolohns.
  2. Davon abzurechnen sind die ganz oder teilweise pfändungsfreien Sonderbezüge im unpfändbaren Betrag.[1]
  3. Weiter abzuziehen sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitrag aus dem danach verbleibenden Bruttobetrag.[2]
  4. Feststellung der dem Arbeitgeber obliegenden Unterhaltspflichten.[3]
  5. Bestimmung des bei dem Nettoeinkommen und den Unterhaltspflichten des Schuldners nach der Lohnpfändungstabelle pfändbaren Einkommensteils.

Wegen der Lage bei mehr als 5 unterhaltsberechtigten Personen siehe die Ausführungen in Abschn. 2.6, zusätzlicher Freibetrag im Einzelfall.

Berechnung des gepfändeten Arbeitseinkommens kann somit nach folgendem Schema erfolgen:

 
Bruttoeinkommen monatlich (wöchentlich, täglich) ..... EUR
Davon abzuziehen sind nach § 850e Nr. 1 ZPO (Abschn. 1.2 und 1.4):  
a) zur Hälfte das Einkommen für ­Mehrarbeitsstunden[4] ..... EUR  
b) Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen[5] ..... EUR  
c) Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen[6] ..... EUR  
d) Andere nach § 850a ZPO unpfändbare Bezüge, nämlich    
 
  • Urlaubszuschuss/-geld
  • Jubiläumszuwendungen
  • Treuegelder
  • Weihnachtsvergütungen[7]
..... EUR  
e) Lohnsteuer mit Solidaritätszuschlag (nur aus dem nach Abzug von a)–d) verbleibenden Bruttobetrag) ..... EUR  
f) Kirchensteuer (nur aus dem nach Abzug von a)–d) verbleibenden Bruttobetrag) ..... EUR  
g) Sozialversicherungsbeiträge des Schuldners (gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) (nur aus dem nach Abzug von a)– d) verbleibenden Bruttobetrag) ..... EUR  
h) Vermögenswirksame Leistungen (nicht aber erst nach Pfändung vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitseinkommens.[8] ..... EUR ..... EUR
Verbleibt als pfändbares Nettoeinkommen ..... EUR
Unterhaltspflichten für Personen.  
Pfändbar sind nach der Tabelle zu § 850c ZPO .....EUR
Unpfändbar sind somit .....EUR
[7] Seit 1.1.2022 sind Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrags pfändbar, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1, 4 ZPO auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag ergibt. Die frühere Begrenzung auf 500 EUR ist seit dem 1.1.2022 entfallen.

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