Wird Akkordarbeit geleistet und werden darauf zunächst nur Abschlagszahlungen vorgenommen, so muss der sich bei der jeweiligen Endabrechnung (Abschlusszahlung) ergebende Einkommensbetrag auf diejenigen Zahlungsabschnitte während deren der Akkordlohn verdient wurde, umgelegt und sodann für jeden dieser Abschnitte die Pfändungsgrenze berechnet werden. Überschreiten die Abschlagszahlungen jeweils den wöchentlich unpfändbaren Betrag, so kann – muss aber nicht – der pfändbare Betrag jeweils sofort an den Gläubiger abgeführt werden. Berechnen und einbehalten muss ihn der Drittschuldner auf alle Fälle.[1]

[1] Zur Pfändung erst nach geleisteter Abschlagszahlung vgl. Rechtslage bei Vorschuss- und Abschlagszahlungen.

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