Bei einer Einkommenspfändung durch einen gewöhnlichen Vollstreckungsgläubiger bleiben die unpfändbaren Bezüge bei der Berechnung des von der Pfändung erfassten Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Auch dem erweiterten Vollstreckungszugriff des Gläubigers einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung[1] sind die unpfändbaren Bezüge nicht zugänglich.

Unterhaltsgläubigern gegenüber[2] besteht für die in § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge der besondere Pfändungsschutz jedoch nicht in vollem Umfang.[3] Dem Schuldner bleibt in diesem Fall mindestens (vgl. den Wortlaut des § 850d ZPO) die Hälfte der nach § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO unpfändbaren Bezüge für Mehrarbeitsstunden, Urlaubsgeld und einer Zuwendung anlässlich eines Betriebsereignisses oder ein Treuegeld sowie die Hälfte der Weihnachtsvergütung.[4] Die danach verbleibenden, nach § 850a ZPO unpfändbaren Ansprüche, sind auch dem Vollstreckungszugriff eines Unterhaltsgläubigers voll entzogen.

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