Die bedingt pfändbaren Bezüge betreffen Ansprüche, die überwiegend in keinem Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen und deshalb für den Arbeitgeber als Drittschuldner wenig praxisrelevant sind.[1] Erfasst werden aber nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch Hinterbliebenenansprüche und Ansprüche aus betrieblichen Versorgungswerken. Die in der Regelung genannten Voraussetzungen einer Pfändbarkeit im Einzelfall hat der Gläubiger gegenüber dem Vollstreckungsgericht darzulegen.

[1] Beachten sollte man jedoch, dass die Höhe der Versicherungssumme bei Ansprüchen aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, seit dem 1.1.2022 auf 5.400 EUR angehoben wurde.

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