Nach §§ 22, 37, 43 ArbGG dürfen leitende Angestellte Arbeitsrichter auf Arbeitgeberseite sein. Ähnliches gilt für die Sozialgerichte. An Treuepflicht und außerdienstliches Verhalten des leitenden Angestellten sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz ist leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mindestens ein Sitz im Aufsichtsrat garantiert.

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