Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für vertretungsberechtigte Organmitglieder juristischer Personen und nicht für Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesellschaft berufen sind sowie für Personen, die zu selbstständigen Personalentscheidungen berechtigt sind; für sonstige leitende Angestellte gelten geringfügige Abweichungen.

Der Arbeitgeber, der sich vom leitenden Angestellten ohne Vorliegen von Gründen, die die Kündigung sozial rechtfertigen, trennen will, muss im Arbeitsgerichtsprozess die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des leitenden Angestellten behaupten; er wird dann, ohne dass er die Behauptung zu beweisen braucht, unter Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem leitenden Angestellten verurteilt, ihm eine Abfindung zu zahlen.

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