Für die Zuordnung des pauschalierten Nettoentgelts zu den Bruttobeträgen des Soll- und Istentgelts sind beide Beträge auf den nächsten durch 20 EUR teilbaren Betrag zu runden. Für die Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts gelten die Regelungen zur pauschalierten Berechnung des Arbeitslosengeldes entsprechend.[1] Danach sind von dem jeweiligen Bruttobetrag abzusetzen:

  • eine Sozialversicherungspauschale i. H. v. 20 %,
  • die Lohnsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerklasse und der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG in dem Jahr ergibt, in dem der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstanden ist und
  • der Solidaritätszuschlag.

    Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Grenzgänger, deren Wohnsitzstaat das Kurzarbeitergeld auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkomms besteuert ( z. B. Frankreich), erfolgt ab dem 1.1.2023 kein Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags.

 
Hinweis

Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts ist ein rechnerischer Vorgang

Bei der Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts handelt es sich um einen rein rechnerischen Vorgang. Die vom Bruttoentgelt abzusetzenden Beträge für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern werden weder einbehalten noch an Einzugsstellen oder Finanzämter abgeführt. Der fiktive Abzug soll lediglich gewährleisten, dass die Höhe des Kurzarbeitergeldes annähernd an dem Nettoentgelt ausgerichtet ist, das auch beschäftigte Arbeitnehmer bei entsprechendem Bruttoeinkommen zur Verfügung haben. Bei der pauschalierten Berechnung werden Steuerfreibeträge, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen (z. B. Freibetrag für Werbungskosten oder Freibetrag bei Schwerbehinderung), nicht berücksichtigt.

Programmablaufplan und Tabelle zu den rechnerischen Leistungssätzen

Grundlage für die Ermittlung der konkreten Leistungsbeträge des Kurzarbeitergeldes ist der vom BMAS im Bundesanzeiger bekannt gegebene Programmablauf, der die o. a. Parameter berücksichtigt.[2] Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt auf dieser Grundlage ihre "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes", aus der sich unmittelbar die rechnerischen Leistungssätze zu den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten ergeben. Die Tabelle gilt jeweils für ein Kalenderjahr, d. h. unterjährige Änderungen, die z. B. im Steuerrecht bei der Berechnung des Arbeitsentgelts von Beschäftigten zu berücksichtigen sind, führen nicht zu Änderungen beim Kurzarbeitergeld.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf Grundlage der Tabelle der Bundesagentur für Arbeit

Ein Arbeitnehmer, verheiratet, ein Kind, Steuerklasse III, hat im September 2024 infolge von Kurzarbeit ein Arbeitsentgelt i. H. v. 2.517 EUR erzielt. Ohne Kurzarbeit hätte der Verdienst 3.826 EUR betragen.

 
Sollentgelt 3.826,00 EUR
gerundet 3.820,00 EUR
rechnerischer Leistungssatz (67 %) aus Sollentgelt 1.915,20 EUR
Istentgelt 2.517,00 EUR
gerundet 2.520,00 EUR
rechnerischer Leistungssatz (67 %) aus Istentgelt 1.350,72 EUR
Kurzarbeitergeld  
  rechnerischer Leistungssatz Sollentgelt 1.915,20 EUR
./. rechnerischer Leistungssatz Istentgelt 1.350,72 EUR
= Leistungsbetrag 564,48 EUR

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