Begriff

Versicherte der sozialen Pflegeversicherung erhalten bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen, die sie nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können, Pflegeleistungen in 5 Pflegegraden ab Antragstellung.

Als Leistungen können

  • zur ambulanten Pflege (zu Hause) z. B.

    • das Pflegegeld für die selbstbeschaffte Pflege durch Familienangehörige/Nachbarn,
    • die Pflegesachleistung durch zugelassene Pflegedienste,
    • die Kombination von Sach- und Geldleistung,
  • die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) zur Betreuung z. B. tagsüber in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • die Kurzzeitpflege während Krankheit/Urlaub der Pflegeperson in einem zugelassenen Pflegeheim oder
  • die vollstationäre Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim

in Anspruch genommen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Pflegeversicherung ist das SGB XI. Vertiefende Informationen enthält das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 14.11.2023).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge