Ein Pflegeberatungsbesuch ist von Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, bei

  • Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und
  • Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich,

durch z. B. eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.

Der Beratungseinsatz soll in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Es wird

  • die Pflegesituation auf der Grundlage des Allgemein- und Ernährungszustands des Pflegebedürftigen beurteilt,
  • die Belastung der Pflegeperson (physische und psychische Belastung) einbezogen und
  • das pflegerische Umfeld bewertet.

Daher können Maßnahmen zur Verbesserung empfohlen werden.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann vom 1.7.2022 bis einschließlich 30.6.2024 jede 2. Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden.

Der Beratungsbesuch wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Höhe der Vergütung vereinbaren die Leistungserbringer mit den Pflegekassen; die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden.

 
Hinweis

Folgen bei fehlendem Beratungseinsatz

Die Pflegekasse hat das Pflegegeld bei fehlendem Beratungsbesuch um 50 % zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.[1]

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