Pflegebedürftige können gegen die Ablehnung der Einstufung in Pflegegrad 1 bzw. 2 oder Höherstufung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes u. a. bei der Pflegekasse eingelegt werden.

Die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr, wenn der Bescheid der Pflegekasse keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

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