Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1.7.2023 37,60 EUR/West und 37,60 EUR/Ost.
Dementsprechend beträgt der Freibetrag bundeseinheitlich 976,80 EUR/West und 976,80 EUR/Ost. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten. Das ergibt für den genannten Zeitraum 210,56 EUR/West und 210,56 EUR/Ost. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
West
Anrechenbares Einkommen
Eigenes Einkommen (West) | 2.500,00 EUR | |
Anzahl der waisenrentenberechtigten Kinder | 2 | |
Alter der/des Witwe/Witwers | 55 | |
Rentenhöhe | 2.000,00 EUR | |
Freibetrag | 976,80 EUR | |
Freibetrag Kinder (2 × 210,56 EUR) | 421,12 EUR | |
Freibetrag gesamt | 1.397,92 EUR | |
Anrechenbares Einkommen (2.500 – 1.397,92 EUR) | 1.102,08 EUR | |
Anrechnungsbetrag (40 % aus 1.102,08 EUR) | 440,83 EUR | |
Neuer Rentenbetrag (2.000 – 440,83 EUR) | 1.559,17 EUR | |
Gesamteinkommen vor Anrechnung | 4.500,00 EUR | |
Gesamteinkommen nach Anrechnung | 4.059,17 EUR |
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