Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Versicherten vergleicht man die Erwerbsmöglichkeiten, die der Verletzte vor dem Arbeitsunfall hatte, mit denen, die ihm nach dem Unfall auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verblieben sind. Der Schaden des Versicherten wird also abstrakt bemessen, auf seine konkrete Beeinträchtigung bzw. tatsächliche Einkommenseinbuße kommt es nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Bewertung

Bei einem Bankdirektor ist nach einem Arbeitsunfall eine Versteifung des Handgelenks verblieben; die MdE wird mit 30 % bewertet. Der Bankdirektor kehrt in seinen ausgeübten Beruf zurück und erzielt das gleiche Einkommen wie vor dem Arbeitsunfall. Eine Dekorateurin müsste dagegen den erlernten Beruf aufgeben und erhielt Verletztenrente ebenfalls nur in Höhe von 30 % MdE.

Die MdE ist immer eine individuelle Feststellung und orientiert sich an den Besonderheiten des Einzelfalls. Durch langjährige Praxis und Erfahrung und aufgrund von Rechtsprechung haben sich jedoch für häufig vorkommende Verletzungsfolgen standardisierte MdE-Sätze herausgebildet, die in MdE-Tabellen zusammengefasst und veröffentlicht werden.

Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten ist vor einem Versicherungsfall immer mit 100 % anzusetzen. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls sind daher zur Prüfung, ob die Folgen des Versicherungsfalls eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit hinterlassen haben, folgende Prüfschritte durchzuführen:

  • Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegen vor?
  • Welche körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens liegen vor, die eine Verminderung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt ergeben?
  • Wie hoch ist die nach dem Versicherungsfall geminderte Möglichkeit für den Versicherten, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten?

Die Verletztenrente wird für den Zeitraum gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (i. d. R. mindestens 20 % MdE). Sinkt der Wert unter 20 %, durch Verbesserung der Folgen des Versicherungsfalls, so wird die Rente entzogen.

Es kann aber auch eine Verletztenrente bei wesentlicher Änderung des Unfallfolgezustands z. B. von 30 % MdE auf 20 % MdE herabgesetzt werden. Vor einer Entziehung oder Herabsetzung ist der Versicherte vorher schriftlich anzuhören. Ihm sind die Gründe für die Entziehung oder Herabsetzung mitzuteilen und ihm innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Sonderfall

Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung können ausnahmsweise auch dann gezahlt werden, wenn die MdE nicht mindestens 20 % beträgt. Beispielsweise, wenn die durch Folgen eines Versicherungsfalls verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur 10 % oder 15 % ausmacht, die Addition der MdE-Sätze aus 2 oder mehreren Versicherungsfällen zusammen aber mindestens die Zahl 20 erreichen.

Hat ein Versicherungsfall die Erwerbsfähigkeit um 10 % gemindert, ist keine Rente zu zahlen. Ereignet sich aber später ein weiterer Versicherungsfall, der ebenfalls eine MdE von 10 % verursacht, so ist von diesem Zeitpunkt an sowohl wegen des ersten als auch wegen des zweiten Unfalls je eine Rente nach einer MdE von 10 % zu zahlen.

Der Versicherte erhält also nicht wegen des zweiten Unfalls eine Rente nach einer MdE von 20 %, sondern 2 Renten nach einer MdE von 10 %.

Unfallrenten bei einer MdE von 10 % oder 15 % werden auch gezahlt, wenn die zweite Schädigung nicht auf einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auf einem Entschädigungsfall nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz und anderen Gesetzen beruht.

Die Höhe der Rente richtet sich nach der durch den Unfall verursachten MdE.

Die Vorschädigung ist zwar Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Rente nach einer MdE von weniger als 20 % gezahlt werden kann, für die Vorschädigung selbst wird aber aus der gesetzlichen Unfallversicherung keine Entschädigung geleistet.

Bedeutung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst ist für die Mehrzahl der Versicherten individuell zu berechnen. Berücksichtigt wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den 12 Kalendermonaten (JAV-Zeitraum) vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

Durch diesen langen Betrachtungszeitraum ist gewährleistet, dass die dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Versicherten im Jahresarbeitsverdienst ihren Niederschlag finden. Dabei wird Entgelt, das außerhalb des Unfallbetriebs verdient wurde, ebenfalls berücksichtigt.

Insbesondere die längerfristigen Geldleistungen wie etwa Verletzten- und Hinterbliebenenrenten sichern aufgrund eines derart berechneten Jahresarbeitsverdienstes den Lebensstandard der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen. Der Jahresarbeitsverdienst ist somit regelmäßig ein Spiegelbild der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.[1]

Auch in Zeiten, in denen ein Versicherter im JAV-Zeitraum ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gewe...

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