Zu den Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft und den ergänzenden Leistungen zählen neben den Vorschriften im SGB IX i. V. m. §§ 39, 40 SGB VII:

  • Kraftfahrzeughilfe,
  • sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolgs der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe, wie z. B. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten, Erholungsaufenthalte, technische Arbeitshilfen, Hilfen und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung sowie damit zusammenhängende Reisekosten.

Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden. Wohnungshilfe wird ebenfalls erbracht, wenn infolge Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.[1]

Darüber hinaus wird Wohnungshilfe erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Die Wohnungshilfe umfasst auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

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