(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für

 

1.

Lehrkräfte an Grundschulen 28 Wochenstunden,

 

2.

Lehrkräfte an Hauptschulen und Werkrealschulen 27 Wochenstunden,

 

3.

Lehrkräfte an Realschulen und Gymnasien (gehobener Dienst) 27 Wochenstunden,

 

4.

Lehrkräfte an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 26 Wochenstunden,

 

5.

Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen

 

a)

nach § 8 a Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg 27 Wochenstunden,

 

b)

mit eingerichteter gymnasialer Oberstufe nach § 8 a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder dort eingesetzte Lehrkräfte

aa)

im gehobenen Dienst 27 Wochenstunden,

bb)

im höheren Dienst 25 Wochenstunden.

 

6.

Lehrkräfte an Gymnasien (höherer Dienst) 25 Wochenstunden,

 

7.

wissenschaftliche Lehrkräfte an beruflichen Schulen 25 Wochenstunden,

 

8.

Fachlehrkräfte

 

a)

mit Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer und für vorschulische Einrichtungen einschließlich Instrumentallehrkräften sowie Lehrkräften für Stenografie und Maschinenschreiben 28 Wochenstunden,

 

b)

mit Lehrbefähigung für Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte einschließlich Schulkindergärten 31 Wochenstunden,

 

9.

Technische Lehrkräfte an Schulen für Geistigbehinderte beziehungsweise an entsprechenden Abteilungen anderer Typen der sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren 31 Wochenstunden,

 

10.

Technische Lehrkräfte der kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Fachrichtung 27 Wochenstunden,

 

11.

Technische Lehrkräfte der gewerblichen und landwirtschaftlichen Fachrichtung für den fachpraktischen Unterricht bei Erteilung von

 

a)

fachpraktischer Unterweisung mit bis zu vier Stunden Technologiepraktikum beziehungsweise Praktischer Fachkunde 28 Wochenstunden,

 

b)

fachpraktischer Unterweisung mit fünf und mehr Stunden Technologiepraktikum beziehungsweise Praktischer Fachkunde 27 Wochenstunden,

 

12.

Sportlehrkräfte 28 Wochenstunden.

 

(2) 1Werden Lehrkräfte an mehreren Schularten eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, an der die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. 2Ist eine Lehrkraft an mehreren Schularten in gleichem Umfang eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, die die niedrigere wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 hat. 3Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte nach Absatz 1 Nummern 4, 8 Buchstabe b und Nummer 9, die sonderpädagogische Aufgaben der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung wahrnehmen, ist unabhängig von der Schulart, an der sie eingesetzt werden. 4Stichtag für die Bestimmung ist der erste Unterrichtstag nach den Sommerferien, bei später eingestellten Lehrkräften der erste Unterrichtstag. 5Unabhängig davon gilt als Lehrkraft an Hauptschulen oder Werkrealschulen der Krankheitsvertreter mit wechselndem Einsatz an einer verbundenen Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule.

 

(3)[1] In den in § 3 Absatz 1 aufgeführten Fällen kann Lehrkräften eine Vorgriffstunde genehmigt werden.

[1] Abs. 3 angefügt durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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