Begriff

Lehrgangskosten werden vom Arbeitgeber übernommen und beziehen sich regelmäßig auf Lehrgänge im Rahmen der Fortbildung. Fortbildungskosten können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder übernommen werden, wenn es sich um Aufwendungen für Maßnahmen auf der Grundlage des bereits ausgeübten Berufes handelt. Fortbildungskosten sind typischerweise Aufwendungen für:

  • Meisterkurse und Meisterprüfungen,
  • Besuche von Fachvorträgen einer Wirtschaftsakademie,
  • Besuche einer Volkshochschule zum Zweck der Berufsfortbildung,
  • Sprachkurse von Dolmetschern, Auslandskorrespondenten und Angestellten, die Fremdsprachenkenntnisse benötigen.

Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit ist das überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers. Kann von einem solchen ausgegangen werden, sind die Lehrgangskosten im Lohnsteuerrecht kein Arbeitslohn und kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Seit 2019 sind auch solche Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei, die der allgemeinen Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.

Arbeitnehmer genießen während einer beruflichen Fortbildung den vollen Unfallversicherungsschutz auch auf dem Weg von und zu einem Lehrgang.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 3 Nr. 19 EStG regelt die Steuerfreiheit für berufliche Weiterbildungsleistungen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden oder der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Gemäß R 19.7 LStR führen berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn. Zur Abgrenzung von beruflicher zu privater Fortbildung s. BFH, Urteil v. 11.1.2007, VI R 8/05, BStBl 2007 II S. 457.

Sozialversicherung: Sofern kein Arbeitslohn im steuerlichen Sinne vorliegt, kann auch keine Beitragspflicht entstehen, für steuerfreie Zuwendungen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Im Rahmen der Unfallversicherung ergibt sich der Versicherungsschutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Lehrgangskosten zur beruflichen Weiterbildung der Arbeitnehmer frei frei
Lehrgangskosten zur allgemeinen Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers frei frei

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