Der Lehrer/Erzieher zahlt ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens in den ersten 3 Jahren der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag.

Beitragsbemessungsgrundlage für den halben Regelbeitrag ist ein fiktives Arbeitseinkommen in Höhe der halben monatlichen Bezugsgröße. Wird die selbstständige Tätigkeit im Rechtskreis Ost einschließlich Berlin ausgeübt, ist die halbe monatliche Bezugsgröße Ost Beitragsbemessungsgrundlage. Damit sind im Jahr 2024 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost (2023: 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645 EUR/Ost) für die Beitragsberechnung maßgebend.

 
Hinweis

Beitragsmäßige Entlastung des Selbstständigen

Die Vorgabe, nur den halben Regelbeitrag zu zahlen, soll die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erleichtern, indem der Selbstständige beitragsmäßig entlastet wird. Deshalb ist die Zahlung des halben Regelbeitrags anstelle des vollen Regelbeitrags nur befristet möglich.

Die Möglichkeit, den halben Regelbeitrag zu zahlen, besteht nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit ist der Grundsatz des halben Regelbeitrags bei Existenzgründung ebenfalls zu berücksichtigen.

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