Bei selbstständiger Tätigkeit sind die Lehrer und Erzieher in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern sie in ihrem Betrieb keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.[1]

 
Hinweis

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Lehrer und Erzieher an privaten Ersatzschulen können von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden.[2]

Von der Rentenversicherungspflicht wird nach dieser Vorschrift u. a. folgende Tätigkeit erfasst:

  • die freiberufliche Lehrtätigkeit,
  • das Erteilen von Unterricht an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen sowie
  • Privat- oder Nachhilfeunterricht.

Auch eine Tätigkeit, die auf die Bildung des Charakters und Gemüts gerichtet ist, zählt dazu. Eine Lehrtätigkeit, die der Vermittlung ganz praktischer Fertigkeiten dient, fällt ebenfalls unter § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Somit sind z. B. auch Tennis-, Golf-, Ski- und Handarbeitslehrer, aber auch Trainer (z. B. Aerobic-Trainer) versicherungspflichtig.

Inhaber einer Fahrschule

Inhaber einer Fahrschule sind als Lehrer versicherungspflichtig, wenn sie selbst Fahrschüler ausbilden.

Krankengymnasten

Krankengymnasten, die nicht überwiegend auf ärztliche Anweisung tätig werden, sondern z. B. im Rahmen von Volkshochschulkursen Übungen leiten, sind als Lehrer versicherungspflichtig.

Lehrtätigkeit in einem künstlerischen Fach

Die Lehrtätigkeit in einem künstlerischen Fach (Gesangs-, Instrumental- oder Ballettunterricht) ist nach § 2 KSVG versicherungspflichtig. Nach diesem Gesetz ist versicherungspflichtig, wer als Selbstständiger Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst lehrt.

Inhaber von privaten Kindergärten, Tagesmütter und Betreiber von Großpflegestellen

Inhaber von privaten Kindergärten und Tagesmütter sowie Betreiber von sog. Großpflegestellen werden als Erzieher von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI[3] erfasst. Sie sind aber nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig. Diese Vorschrift betrifft – soweit sie "in der Kinderpflege tätige Pflegepersonen" in die Rentenversicherungspflicht einbezieht – nur Angehörige der sog. Heilhilfsberufe, die grundsätzlich im Tätigkeitsbereich des Arztes auf dessen Anordnung bzw. Verordnung tätig werden.[4]

[1]

S. Abschn. 3.1.

[3] Im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit werden regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

3.1 Beschäftigung von Arbeitnehmern

Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist, dass Lehrer und Erzieher keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen. Wird ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, entfällt also die Versicherungspflicht. Bei der Feststellung, ob versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Besonderheiten zu berücksichtigen.

3.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten nicht als Arbeitnehmer.[1]

Die Regelung, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden darf, ist nach der Rechtsprechung[2] so auszulegen, dass nicht auf einen einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ist. Vielmehr ist die Beurteilung unabhängig von deren konkretem Versicherungsstatus vorzunehmen. D. h., sollte der selbstständige Lehrer oder Erzieher mehrere geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen, sind die Entgelte aller Beschäftigten zu addieren. Übersteigen diese Entgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze ist der Lehrer/Erzieher nicht rentenversicherungspflichtig.

3.1.2 Beschäftigung von Auszubildenden

Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, durch deren Beschäftigung die Versicherungspflicht als selbstständiger Lehrer oder Erzieher entfallen kann, gehören auch Auszubildende und Praktikanten.[1] Die Beschäftigung freier Mitarbeiter, die ggf. als arbeitnehmerähnliche Selbstständige versicherungspflichtig sind, im Betrieb und von Arbeitnehmern im Haushalt steht der Versicherungspflicht nicht entgegen.

3.2 Beitragsberechnung

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind für die ersten 3 Kalenderjahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach dem halben Regelbeitrag zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Regelbeitrag maßgebend. Der Lehrer/Erzieher kann auch beantragen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen.

In der 3-jährigen Existenzgründungsphase kann der selbstständige Lehrer/Erzieher jedoch beantragen, anstelle des halben Regelbeitrags die Beiträge nach dem Regelbeitrag zu zahlen.

3.2.1 Halber Regelbeitrag für die ersten 3 Jahre

Der Lehrer/Erzieher zahlt ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens in den ersten 3 Jahren der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag.

Beitragsbemessungsgrundlage für den halben Regelbeitrag ist ein fiktives Arbeitseinkommen in Höhe der halben monatlichen Bezugsgröße. Wird die selbstständige Tätigkeit im Rechtskreis Ost einschließlich Berlin ausgeübt, ist die halbe monatliche Bezugsgröße Ost Beitragsbemessungsgrundlage. Damit sind im Jahr 2024 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost ...

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