Überblick

Landwirtschaftliche Unternehmer erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer, auf die ggf. nach Festsetzung durch das Finanzamt Vorauszahlungen zu leisten sind.

Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht sind unter bestimmten Bedingungen krankenversicherungspflichtig. Auch mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) eines landwirtschaftlichen Unternehmers sind in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) unter bestimmten Voraussetzungen versichert.

Voraussetzung für die Krankenversicherungspflicht als mitarbeitende Familienangehörige ist, dass sie nicht selbst als landwirtschaftlicher Unternehmer krankenversicherungspflichtig sind. Die Krankenversicherungspflicht in der LKV wird jedoch nicht wirksam, wenn nach anderen gesetzlichen Vorschriften Krankenversicherungspflicht besteht, z. B. als Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die für die Sozialversicherung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) niedergelegt. Die Vorschriften der §§ 28a bis 28c SGB IV – und damit die melderechtlichen Grundsätze der DEÜV – gelten entsprechend.

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