Die Voraussetzungen für die besondere Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind in § 2 KVLG aufgeführt. In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig:

  • Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht sowie
  • mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder
  • wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind.

Daraus ergibt sich zugleich die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Pflegekasse.[1]

Ferner kann sich für Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbslandwirte sowie deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige eine Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ergeben.[2]

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