(1)[1] Stellenausschreibungen müssen die weibliche Form der Stellenbezeichnung enthalten und so erfolgen, dass alle Geschlechter angesprochen werden.
Bis 23.05.2023:
(1) 1Stellenausschreibungen müssen in weiblicher und männlicher Form der Stellenbezeichnung erfolgen. 2In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist der Ausschreibungstext so zu gestalten, daß Frauen aufgefordert werden, sich zu bewerben. 3Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes, die Unterrepräsentation der Frauen zu beseitigen, hinzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen von Ausbildungsplätzen.
(3) Stellenausschreibungen müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle übereinstimmen.
(4) Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sind im Einstellungsverfahren unzulässig.
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