(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

 

(2) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden.

 

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sowie des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

 

(3a) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Einsatzdienstes der Feuerwehr erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

 

(4)[3] Beigeordnete, Landrätinnen und Landräte sowie bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung (LKrO) erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 73. Lebensjahr vollenden.

Bis 31.07.2023:

(4) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordnete, Landrätinnen und Landräte sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) und § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKrO) erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 73. Lebensjahr vollenden.

 

(5)[4] Für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) besteht keine Altersgrenze nach § 25 BeamtStG.

[1] Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 9 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften, GBl. Nr. 22 vom 1.12.2015, Seite 1035, 1039: Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 36 Absatz 3 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Absatz 4 DRG in den Ruhestand getreten sind, erhalten von ihrem früheren Dienstherrn von Amts wegen für die über den Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hatten, hinaus zurückgelegte Dienstzeit nach Maßgaben der folgenden Sätze einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zu ihrer Besoldung. Der rückwirkend zu zahlende Zuschlag beträgt 10 Prozent der zuletzt gezahlten Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Absatz 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreichte die Beamtin oder der Beamte den Höchstruhegehaltssatz erst nach dem Monat, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt. Der Zuschlag wird nicht gewährt, soweit während der Dienstzeit über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellung erfolgte oder aus dem früheren Beamtenverhältnis zugleich Versorgungsbezüge wegen Alters bezogen wurden.
[2] Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften, GBl. Nr. 19 vom 30.10.2015, Seite 870, 877: (1) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Beigeordnete sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung und § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am 31.1.2016 läuft und die in dieser Amtszeit ihr 68. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor dem 1.2.2016 geltenden Fassung. (2) Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am 31.1.2016 läuft und die in dieser Amtszeit ihr 68. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor dem 1.2.2016 geltenden Fassung zu verabschieden.
[3] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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