Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der stillschweigenden Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Dienstzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Dass ein Arbeitnehmer über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung hinaus im Betrieb des Arbeitgebers Arbeitsleistungen erbracht hat, führt nur dann gem. § 625 BGB zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, wenn dies in Kenntnis des zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Arbeitgebers geschah (hier: verneint).

 

Normenkette

BGB § 625

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 13.07.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1575/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.7.2016, Az.: 3 Ca 1575/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten, die regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 15.04.2015 als Lagerist beschäftigt. Unter dem 20.07.2015 verfasste die Beklagte ein Kündigungsschreiben nach dessen Inhalt sie das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2015 kündigte.

Der Kläger hat (jedenfalls erstinstanzlich) den Zugang dieses Kündigungsschreibens bestritten und geltend gemacht, er habe auch nach dem 31.08.2015 noch für die Beklagte gearbeitet.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.07.2016 (Bl. 124 - 126 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung im Schreiben vom 20.07.2015, angeblich zugegangen am 22.07.2015, beendet worden ist;
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, das Kündigungsschreiben sei am 22.07.2015 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2016 (Bl. 112 ff d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 9 dieses Urteils (= Bl. 126 - 131 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20.07.2016 zugestellte Urteil am 28.07.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 19.9.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.10.2016 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, unabhängig davon, dass das Arbeitsgericht unter fehlerfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Kündigungsschreiben am 22.07.2015 in seinen Briefkasten eingeworfen worden sei, lege er jedoch Wert auf die Feststellung, dass er die Kündigung tatsächlich nicht erhalten habe. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2015 hinaus sei nicht erfolgt, begegne Bedenken. Er habe sehr wohl über den 31.08.2016 hinaus im Lager der Beklagten gearbeitet. Von einer Kündigung habe er keine Kenntnis gehabt, weshalb er seine Arbeit ganz normal wieder aufgenommen habe. Er habe sowohl vom 01.09. - 06.09.2015 und dann wieder ab dem 19.09.2015 bei der Beklagten gearbeitet. Es treffe zu, dass es am 03.09.2015 zu einem Gespräch zwischen ihm und der Geschäftsführerin der Beklagten gekommen sei. Es treffe jedoch nicht zu, dass die Geschäftsführerin ihn nach Hause geschickt habe. Vielmehr habe sie ihn aufgefordert, die Tätigkeiten, die er erbringe, genau aufzulisten. Die Behauptung der Beklagten, er habe sich quasi ins Lager geschlichen, dort heimlich weitergearbeitet, Aufträge entgegengenommen und den Zusteller der Beklagten bedient, entbehre jeder Grundlage.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 20.10.2016 (Bl. 169 - 174 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2017 (Bl. 199 - 201 d. A.).

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.08.2015 hinaus fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 20.12.2016 (Bl. 195 - 198 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige R...

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