Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorar des Einigungsstellenbeisitzers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10 Basis daran teil.

2. Dies gilt auch, wenn nach erfolgreicher Anfechtung eines in der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ein Wechsel im Vorsitz der Einigungsstelle stattfindet und die Einigungsstelle ihre Arbeit fortzusetzen hat.

3. Eine Erhöhung des bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer kommt nur dann in Betracht, wenn wegen des erheblichen weiteren Zeitaufwands die Vergütung insgesamt unangemessen wäre.

 

Normenkette

BetrGV § 76a

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Beschluss vom 23.06.2004; Aktenzeichen 4 BV 2/04)

 

Tenor

Die Beschwerden des Bet. zu 1a) (RA P…) und der Bet. zu 1b) (G… Landesverband Niedersachsen) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Göttingen vom 23. Juni 2004 – 4 BV 1, 2/04 – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In den in 2. Instanz verbundenen Verfahren 1 TaBV 65, 69/04 streiten die Beteiligten über die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung für Tätigkeiten als Beisitzer einer Einigungsstelle. Der Beteiligte zu 1a) verfolgt seine Ansprüche aus eigenem, die Beteiligte zu 1b) aus abgetretenem Recht des als Beisitzer auf Betriebsratseite in der Einigungsstelle tätigen Herrn L… (vgl. Abtretungserklärung Bl. 8 1 TaBV 69/04).

Gegenstand der Einigungsstelle war der Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans für den Betrieb der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2). Auslöser der Einigungsstellenverhandlungen war der Rückgang von öffentlichen Zuwendungen für die von der Beteiligten zu 2) betriebene Forschungseinrichtung. Um dem zu begegnen, entwickelte die Beteiligte zu 2) 1998 ein Konzept zur Umstrukturierung und Reduzierung der Einrichtung mit dem Ziel, wieder in die „B… Liste” aufgenommen zu werden. Dieses Konzept sah bei einem Bestand von 106,5 Arbeitsplätzen im Jahre 1998 eine Umorganisation und Fortführung der Einrichtung mit nur 56 Arbeitsplätzen vor. Hierzu sollte ein Betrag von 2,3 Millionen DM „zur Überbrückung von Auslauf- bzw. Kündigungsfristen und für über- bzw. außertarifliche Leistungen (Abfindung, Altersteilzeit)” eingesetzt werden. Tatsächlich wurden dann für die Personalabbaumaßnahme insgesamt 4,5 Millionen DM erforderlich.

Die gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle mit jeweils 3 Beisitzern von Arbeitgeber- und Betriebsratseite tagte zunächst unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Dr. F… am 7. August und 5. September 1998 und beschloss am 5. September mit 4 zu 3 Stimmen einen Sozialplan. An diesen Verhandlungen waren auch die beiden außerbetrieblichen Beisitzer, der Beteiligte zu 1a) und der Zedent, Herr L…, beteiligt. Anlässlich der Einigungsstellensitzung vom 7. August 1998 traf der Vorsitzende der Einigungsstelle Dr. F… mit der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) eine Vergütungsvereinbarung in Höhe einer 20/10 Anwaltsgebühr bei einem Streitwert von 1 Million DM. Unter dem 18. September 1998 rechnete er aufgrund dieser Vergütungsvereinbarung ein „Honorar pauschal” von 12.500,00 DM zzgl. MWSt. ab (vgl. Bl. 23 d.A. 1 TaBV 69/04). Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 (vgl. Bl. 23 d.A. 1 TaBV 65/04) erstellte der Beteiligte zu 1a) die Kostenrechnung 5290, der er einen Gegenstandswert von 1 Million DM zugrunde legte und für seine Forderung 7/10 des Honorars des Vorsitzenden beanspruchte (8.715,00 DM). Hinzu traten Umsatzsteuer und Reisekosten. Ebenso verfuhr der Zedent L… in seiner Rechnung vom 2. Oktober 1998 (vgl. Bl. 22 d.A. 1 TaBV 69/04), in der er sich auf dem Gegenstandswert lt. Protokoll des Vorsitzenden bezog, hierbei 20/10 lt. BRAGO zugrunde legte und sein Honorar auf 7/10 (8.715,00 DM) zzgl. MWSt. beschränkte.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte aufgrund einer vom Betriebsrat der Bet. zu 2) verfolgten Anfechtung durch rechtskräftigen Beschluss vom 4. Mai 2000 fest, dass der von der Einigungsstelle beschlossene Sozialplan unwirksam sei. Danach fanden unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgericht D… weitere Sitzungen der Einigungsstelle am 12. Dezember 2002, 27. Februar und 18. Juni 2003 statt, da Dr. F… nicht mehr zur Verfügung stand. Die Einigungsstelle endete mit der Aufstellung eines neuen Sozialplans. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) hatte mit dem eingewechselten Vorsitzenden der Einigungsstelle ein Stundenhonorar von 175,00 EUR vereinbart. Auf dieser Grundlage stellte der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht D… am 5. August 2003 ein Honorar in Höhe von 9.150,00 EUR zzgl. MWSt. in Rechnung. Nach Klärung der Abrechnung wurde diese Forderung von der Beteiligten zu 2) erfüllt.

Nunmehr stellte der Beteiligte zu 1a) mit Schreiben vom 28. August 2003 (Bl. 8 d.A. 1 TaBV 65/04) eine weitere Honorarforderung über 7.381,08 EUR (7/10 vom Honorar des Vorsitzenden + 16 % MWSt.) sowie Reisekosten in Rechnung. Eben...

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