Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung. Gleichbehandlung. Monatsgehalt. Arbeitszeitreduzierung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sozialplanregelung, wonach grundsätzlich auf das zuletzt erzielte Monatsgehalt bei der Bemessung der Abfindung abzustellen ist, und nur bei Arbeitnehmern, bei denen sich erst in den letzten drei Jahren vor Abschluss des Sozialplans die Arbeitszeit verändert hat, ein nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der gesamten Betriebszugehörigkeit ermitteltes Monatsgehalt zugrunde zu legen ist, verstößt nicht gegen das Gebot zur Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit.

 

Normenkette

BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1499/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen 1 AZR 316/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09. August 2007 – 4 Ca 1499/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Sozialplanabfindung.

Die Klägerin, geboren am 14. Mai 1966, war bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung seit dem 6. Juni 1987 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Juni 1987/19. Juli 1987 (Bl. 96 – 97 d. A.) beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde bestimmt, dass bei der Einstufung in die Gehaltsgruppe IV der 1. August 1985 als Beginn der Berufsjahre zu gelten hatte. Auf das Arbeitsverhältnis fanden, soweit nichts Abweichendes vereinbart war, die jeweils gültigen Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe Anwendung.

Während ihrer Elternzeit ab 2002 arbeitete die Klägerin nur in einem Umfang von 7,6 Stunden pro Woche für die Beklagte. Auch nach Ablauf der Elternzeit arbeitete die Klägerin ab dem 27. Januar 2006 weiterhin mit dieser Stundenzahl bei der Beklagten zu einer Vergütung von EUR 676,45 brutto.

Unter dem 6./10. Januar 2006 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan wegen Personalreduzierungen, die in einem unter dem gleichen Datum abgeschlossenen Interessenausgleich vorgesehen sind.

Danach erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, eine Grundabfindung, die wie folgt berechnet wird: Lebensalter × Betriebszugehörigkeit × Brutto-Monatsverdienst: 40. Maßgebend für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses (einschließlich Berufsausbildungszeiten bei der Beklagten) einerseits und der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses andererseits. Bei der Abfindung handelt es sich um eine Bruttozahlung. Als Brutto-Monatsverdienst gilt das im letzten Monats vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer bezogene volle Brutto-Monatsgehalt einschließlich Zulagen. Dazu zählen nicht: Vermögenswirksame Leistungen, Fahrtkostenzuschüsse, Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben, Reisekosten sowie Sonderzahlungen, Gratifikationen und Erfolgsvergütung. Bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich seit dem 31. Dezember 2003 um mehr als 25 % verringert oder erhöht hat, ist für die Berechnung des Brutto-Monatsverdienstes der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während ihrer gesamten Betriebszugehörigkeit maßgeblich. Die Höhe des Brutto-Monatsverdienstes berechnet sich in diesen Fällen wie folgt: Brutto-Monatsverdienst bei Vollzeitbeschäftigung × durchschnittlicher Beschäftigungsgrad.

Im Zuge der im Interessenausgleich vorgesehenen Personalreduzierungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2006 zum 30. September 2006. Sie zahlte an die Klägerin unter Berücksichtigung von Aufstockungsbeträgen wegen ihrer beiden unterhaltsberechtigten Kinder eine Gesamtabfindung in Höhe von EUR 20.058,49. Bei der Berechnung ging sie von einer seit dem 6. Juni 1987 bestehenden Betriebszugehörigkeit aus. Zudem legte sie das zuletzt als Teilzeitkraft erzielte Monatsgehalt zugrunde.

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob bei der Berechnung der Grundabfindung der 1. August 1985 als Beginn der Betriebszugehörigkeit gilt und ob zur Ermittlung des Brutto-Monatsverdienstes das Monatsgehalt bei einer Vollzeitbeschäftigung der Klägerin mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 0,83 zu multiplizieren ist – so die Klägerin – oder ob das zuletzt als Teilzeitkraft erzielte Monatsgehalt – so die Beklagte – als Brutto-Monatsverdienst zu gelten hat.

Mit der vorliegenden Klage, die am 18. April 2007 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von weiteren EUR 46.970,01 als Abfindung.

Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 9. August 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Berechnung der Abfindung sei von dem tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit am 6. Juni 1987 und nicht von dem für tarifliche Leistungen relevanten Beginn der Berufsjahre am 1. Aug...

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