Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch eine gegen eine Versetzung gerichteten Klage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche wahrt, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, ist auf eine gegen eine Versetzung gerichtete Klage nicht anzuwenden. Die Klage gegen eine Versetzung wahrt die tarifliche Ausschlussfrist nicht ohne weiteres.

 

Normenkette

TV-Ärzte § 37 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 24.03.2017; Aktenzeichen 3 Ca 3018/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2019; Aktenzeichen 5 AZR 240/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.03.2017, 3 Ca 3018/11, teilweise abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 26.336,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.717,20 € seit dem 01.06.2011 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis 01.11.2011, aus jeweils 1.172,28 € seit dem 01.02.2016 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2017 und aus jeweils 983,06 € seit dem 01.02.2017 und dem 01.03.2017 zu zahlen.

  • II.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz hat die Klägerin nach einem Streitwert von 265.167,77 € zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.

    Die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz hat die Klägerin nach einem Streitwert von 59.802,70 € zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen.

  • IV.

    Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit ihre Berufung hinsichtlich des eingeklagten Annahmeverzuglohns für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.04.2011 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Auskunft für ausgezahlte Boni für das Jahr 2011 an in der Klinik für Knochenmarktransplantation beschäftigte Oberärzte, Annahmeverzugslohnansprüche - insbesondere im Hinblick auf Rufbereitschaftsdienste - sowie über diverse Ansprüche hinsichtlich des Inhalts und der Führung der Personalakte der Klägerin.

Die am 06.08.1963 geborene Klägerin, die Fachärztin für Innere Medizin ist, ist seit Januar 1991 bei der Beklagten im Universitätsklinikum Essen tätig.

Mit Wirkung ab dem 01.11.2006 ist ihr ausweislich des Arbeitsvertrages vom 14.02.2007 (Bl. 11 f. der Akte) die Tätigkeit als vollbeschäftigte Oberärztin für den ambulanten Bereich der Klinik für Knochenmarktransplantation übertragen worden. Ausweislich § 1 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (im Folgenden: TV-Ärzte). Die Klägerin wird nach der Entgeltgruppe Ä3 des jeweils gültigen TV-Ärzte vergütet.

§ 7 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

"§ 7

Nebenabrede:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Oberärztin gemäß § 2 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 TV-Ärzte an dem in der Klinik für Knochenmarktransplantation eingerichteten Bereitschaftsdienst teilnimmt.

Für die Kündigung der Nebenabrede gilt § 9 Absatz 2 Satz 9 TV-Ärzte. Unabhängig von Satz 1 tritt die Nebenabrede, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit sofortiger Wirkung außer Kraft, wenn die Oberärztin in einer anderen Klinik oder in einem anderen Aufgabengebiet eingesetzt wird."

Unter dem Datum vom 07.06.2006 beschloss der Vorstand des Universitätsklinikums Essen, die Klägerin für fünf Jahre zur Stellvertreterin des Direktors der Klinik für Knochenmarktransplantation, Herrn Prof. C., zu bestellen. Die Vergütung der Klägerin erfolgte weiterhin nach der Vergütungsgruppe Ä3 des TV-Ärzte. Für die Dauer der Bestellung erhielt sie eine monatliche Zulage.

Ab September 2009 war die Klägerin zur Ombudsperson im Sinne des § 3 Abs. 8 TV-Ärzte bestellt.

Die Klägerin erhielt unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung eine jährliche Bonuszahlung, die jeweils am Ende des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt wurden. Für das Jahr 2008 erhielt sie im November 2009 einen Bonus in Höhe von 6.000,00 € brutto. Für das Jahr 2009 erhielten alle ärztlichen Mitarbeiter der Klinik für Knochenmarktransplantation mit Ausnahme der Klägerin eine Bonuszahlung.

Die Klägerin war wie die anderen Oberärzte auch - im ärztlichen Rufbereitschaftsdienst eingesetzt und wurde hierfür zusätzlich vergütet. Die Vergütung für die Rufbereitschaftsdienste variierte sowohl nach der Anzahl der monatlich geleisteten Dienste als auch in der Höhe der Vergütung. Die Vergütung für die geleisteten Rufbereitschaftsdienste hat die Beklagte bei der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-Ärzte und bei der Berechnung des Urlaubsgeldes berücksichtigt. Ausgehend von der Ende des Jahres 2009 gezahlten Vergütung hat die Klägerin eine durchschnittliche monatliche Vergütung für Rufbereitschaftsdien...

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