Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung – Stimmenauszählung mittels EDV – Öffentlichkeit der Stimmenauszählung – Verantwortlichkeit des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Auszählung der Stimmen einer Betriebsratswahl mittels EDV ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muß die Verantwortlichkeit des Wahlvorstandes für den Auszählungsvorgang gewahrt sein.

2. Die Verantwortlichkeit des Wahlvorstandes für die Auszählung ist nicht gewährleistet, wenn sich während der im Rechenzentrum stattfindenden Datenerfassung der Stimmzettel nicht ständig Mitglieder des Wahlvorstandes im Rechenzentrum aufhalten und den Verbleib der Stimmzettel beobachten.

3. Eine Stimmenauszählung, die teilweise außerhalb des bekanntgemachten Auszählungsraumes in einem anderen Raum (Rechenzentrum) stattfindet, ist nicht öffentlich, wenn interessierte Beobachter in das Rechenzentrum nur auf Klingelzeichen Einlaß finden.

4. Bei einem Verstoß gegen § 18 Abs 3 Satz 1 BetrVG ist die Wahlanfechtung bereits dann begründet, wenn die – theoretische – Möglichkeit einer Auszählungsmanipulation nicht ausgeschlossen werden kann. Es muß nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer solchen Manipulation ausgeschlossen werden.

 

Orientierungssatz

Rechtsbeschwerde eingelegt unter 7 ABR 9/88.

 

Normenkette

BetrVG § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 15.02.1989; Aktenzeichen 7 ABR 9/88)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.06.1987; Aktenzeichen 9 BV 3/87)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.02.1989; Aktenzeichen 7 ABR 9/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI662608

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