Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen der Versendung eines Wahlwerbeschreibens einer Kandidatenliste bei Versendung der Briefwahlunterlagen durch den Wahlvorstand der Betriebsratswahl

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wahlvorstand einer Betriebsratswahl verstößt gegen seine Neutralitätspflicht, wenn er den von ihm versandten Briefwahlunterlagen ein Wahlwerbeschreiben einer Kandidatenliste beifügt.

 

Normenkette

BetrVG § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 29.01.2019; Aktenzeichen 17 BV 111/18)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2019 - (17 BV 111/18) wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

A

Die Beteiligten streiten in der Beschwerde (nur noch) über die Anfechtung der Betriebsratswahl.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Sachverhalts einschließlich der Rechtsansichten der Beteiligten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Sachverhaltsdarstellung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 auf den Antrag der antragstellenden Arbeitnehmer (Beteiligte zu 1 bis 4) die Betriebsratswahl vom 23. Mai 2018 für unwirksam erklärt. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Anfechtbarkeit ergebe sich allein schon daraus, weil der Wahlvorstand an mehr als 90 Prozent der Mitarbeiter der Beteiligten zu 6 (nachfolgend: Arbeitgeberin) Briefwahlunterlagen verschickt habe und diesem Schreiben ein Wahlwerbeschreiben der Liste 2 beigefügt habe. Es habe sich hierbei um einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG gehandelt.

Dieser Beschluss wurde dem Beteiligten zu 5 (nachfolgend: Betriebsrat) am 19. Februar 2019 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats, die am 18. März 2019 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 14. Mai 2019 verlängerten Begründungsfrist am 14. Mai 2019 begründet wurde.

Der Betriebsrat beanstandet eine Verletzung materiellen Rechts.

Er meint, das den Briefwahlunterlagen beigefügte Schreiben sei keine Wahlwerbung für die Liste 2 gewesen. Es habe sich vielmehr um einen bloßen Wahlaufruf gehandelt mit neutraler Vorstellung der beiden zur Wahl stehenden Listen. Jedenfalls habe der Wahlvorstand keine Benachteiligungsabsicht gehabt.

Dem Wahlvorstand sei das Schreiben auch nicht zuzurechnen, wie sich aus der Absenderangabe ergebe.

Im Übrigen verweist der Betriebsrat darauf, dass Wahlwerbung, die vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat zugunsten einzelner Wahlbewerber getätigt werde, keine verbotene Wahlbeeinflussung darstellen könne, da die Begünstigten nicht Adressat des Beeinflussungsversuchs seien. Es seien auch keine Vor- oder Nachteile angedroht worden.

Der Betriebsrat beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, gerichtliches Aktenzeichen 17 BV 111/18, verkündet am 29.01.2019, zugestellt am 19.02.2019, wird abgeändert, soweit das Arbeitsgericht dem Hilfsantrag der Beteiligten zu Ziff. 1 und den Hauptanträgen der Beteiligten zu Ziff. 2 bis 4 stattgegeben hat. Der Hilfsantrag der Beteiligten zu Ziff. 1 sowie der Hauptantrag der Beteiligten zu Ziff. 2 bis 4 wird abgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 verteidigen den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Sie verweisen im Übrigen darauf, dass die Wahl auch deshalb für unwirksam erklärt werden müsse, weil auf der Liste 2 Herr K. kandidierte, der auch gewählt wurde und anschließend zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde. Dieser sei nämlich - unstreitig - wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht wählbar gewesen. Unerheblich sei, ob diese fehlende Wählbarkeit dem Wahlvorstand oder der Arbeitgeberin bekannt war. Unerheblich sei auch, dass Herr K. mittlerweile von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten sei.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und auf das Protokoll des Anhörungstermins Bezug genommen.

B

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

I.

Die Betriebsratswahl war auf die Anfechtung der Beteiligten zu 1 bis 4 gem. § 19 Abs. 1 BetrVG für unwirksam zu erklären. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erfolgte zu Recht.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Verstoß gegen die wesentliche Wahlvorschrift des § 20 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Der Wahlvorstand hat der Liste 2 unzulässig den Vorteil einer Wahlwerbung zukommen lassen.

a) Gem. § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorte...

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