1 Besteuerung nach den ELStAM

Der an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Aushilfskräfte, Gelegenheitsarbeiter) gezahlte Arbeitslohn ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuererhebung richtet sich grundsätzlich nach den ELStAM des Arbeitnehmers.

 
Praxis-Tipp

Weniger Lohnsteuerabzug durch permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich

Arbeitgeber dürfen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.[1] Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung

  • unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
  • mit der Zustimmung den aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
  • mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand (Steuererklärung) bekannt ist.

Die Zustimmungserklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

2 Pauschalbesteuerung mit 25 %

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn für eine kurzfristige Beschäftigung mit 25 % pauschal besteuern und auf den Abruf der ELStAM verzichten.[1] Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden

Lohnsteuerrechtlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und

  • die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht,
  • die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 150 EUR (bis 2022: 120 EUR) nicht übersteigt und
  • der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 19 EUR (bis 2022: 15 EUR) nicht übersteigt.[2]

Die Möglichkeit des pauschalen Lohnsteuerabzugs entfällt, wenn von Anfang an ein wiederholter Einsatz geplant ist. Die Lohnsteuerpauschalierung bleibt aber möglich, solange nur keine – anfängliche – Wiederholungsabsicht besteht.

 
Achtung

Pauschalierung unabhängig von sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung

Treffen die oben genannten Vorgaben auf eine kurzfristige Beschäftigung zu, kann die Lohnsteuer mit 25 % pauschal erhoben werden. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalbesteuerung mit 25 % ohne Bedeutung.

Pauschalierung trotz Überschreiten der Tageslohngrenze

Wird der Einsatz einer Aushilfskraft zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ebenfalls mit 25 % pauschal erheben. In diesen Fällen ist die Tageslohngrenze unbeachtlich. Daneben sind aber die genannten Pauschalierungsvoraussetzungen zu beachten.

3 Weitere Pauschalierungsmöglichkeiten

Handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung im steuerlichen Sinne, aber um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung, kommen die Pauschsteuersätze von 2 % oder 20 % in Betracht.[1]

Scheiden auch diese Pauschalierungsmöglichkeiten aus, kann der Arbeitgeber ggf. die Pauschalierung für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit 5 % wählen.[2] Sie gilt insbesondere für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer.

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