Sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im Betrieb oder Unternehmen bestehenden Entgeltgrundsätze anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Eine Ausnahme gilt nur, sofern sich die Tätigkeit als Praktikum im Sinne der Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG darstellt. Ein Praktikum liegt danach vor, wenn es sich um eine von vornherein begrenzte praktische Tätigkeit berufsvorbereitender Art handelt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber ein Praktikum – ohne Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns – insbesondere als Orientierungspraktikum gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG vor einer Hochschul- oder sonstigen Ausbildung vereinbaren. Soweit der Abiturient noch minderjährig und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist, ist der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 MiLoG ebenfalls von der Zahlung des Mindestlohns befreit – der minderjährige Abiturient gilt nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes.

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