Überblick

Kurzarbeit kann eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die personellen Kapazitäten zu reduzieren, ohne betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Für die Dauer der Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Anforderungen an den erforderlichen Arbeitsausfall sowie die für die Einführung von Kurzarbeit und den Bezug von Kug erforderlichen betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen sind in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Die Einführung von Kurzarbeit ist darüber hinaus an bestimmte arbeitsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.

Kurzarbeit führt zu einer (teilweisen) Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis; der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung (teilweise) befreit, verliert aber gleichzeitig auch insofern seinen Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhält er Kug. In Höhe des Kug behält er seinen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber (BAG, Urteil v. 25.1.2012, 5 AZR 671/10). Das ist immer dann von Bedeutung, wenn ein Anspruch auf Kug nicht besteht oder widerrufen wird (BAG, Urteil v. 22.4.2009, 5 AZR 310/08).

Werden während der Kurzarbeit Überstunden angeordnet, kann dies Indiz für die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls sein. Ist der Arbeitsausfall vermeidbar, besteht kein Anspruch auf Kug.

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren.

Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum oder ist er arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des "Kurzlohns".

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