Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich nur "vorübergehend" ist[1], denn Zweck des Kurzarbeitergeldes ist es ausschließlich, Arbeitsplätze zu erhalten. Die dauerhafte Gewährung von Kurzarbeitergeld würde hingegen zu nicht erwünschten Wettbewerbsverzerrungen führen.[2] Hier käme ggf. aber Transfer-Kurzarbeitergeld unter den Voraussetzungen des § 111 SGB III in Betracht. Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass binnen absehbarer Zeit zur Vollarbeit zurückgekehrt wird.[3] Welcher Zeitraum noch als vorübergehend angesehen werden kann, ist im Gesetz nicht definiert. Anhaltspunkte hierfür bietet jedoch § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Hiernach wird das Kurzarbeitergeld für die Dauer von 12 Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitsausfall insoweit die Bezugsdauer gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht deutlich überschreiten darf.

Der Unternehmer muss glaubhaft machen, dass binnen absehbarer Zeit zur Vollarbeit zurückgekehrt wird, sodass Entlassungen vermeidbar erscheinen. Als Indizien hierfür kommen z. B. in Aussicht stehende oder bereits für einen späteren Zeitraum abgeschlossene Aufträge in Betracht oder der in absehbarer Zeit bevorstehende Abschluss von Anpassungsmaßnahmen an neue Entwicklungen.

Außerdem muss die finanzielle Lage des Unternehmens nach Liquidität und Ertragskraft so beschaffen sein, dass der Kurzarbeitszeitraum wirtschaftlich überbrückt werden kann. Trifft der Arbeitgeber während des Bezugszeitraums von Kurzarbeitergeld die Entscheidung, den Betrieb endgültig oder auf nicht absehbare Zeit zu schließen, ist die Prognose widerlegt; die Agentur für Arbeit ist zur weiteren Leistung von Kurzarbeitergeld nicht mehr berechtigt.[4]

[2] In diesem Zusammenhang ist aber stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Transfer-Kug in Betracht käme, s. § 111 SGB III sowie unter Abschn. 3.1.

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