Nach § 96 SGB III liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn er

  • auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • vorübergehend,
  • unvermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

1.1.1 Exkurs: Regelungen im Zuge der Coronavirus-Krise und weiterer wirtschaftlicher Unwägbarkeiten

 
Hinweis

Auslaufen der krisenbedingten Erleichterungen bei Kurzarbeitergeld

Infolge der Corona-Pandemie galten gemäß der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2023 folgende erleichterte Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld:

  • Nur mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb mussten für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt 1/3),
  • Zur Vermeidung von Kurzarbeit mussten keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.

Auch für in Leiharbeit Beschäftigte hatte die Bundesregierung die Zahlung von Kurzarbeitergeld noch bis zum 30.6.2023 ermöglicht, obwohl gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG der Bezug von Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitskräfte an sich nicht gestattet ist.

Die vorbenannten Erleichterungen bei Kurzarbeitergeld sind zum 30.6.2023 ausgelaufen.

1.1.2 Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse

Nach § 96 Abs. 1 SGB III muss der Arbeitsausfall zunächst auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.

Wirtschaftliche Gründe

Nicht alle wirtschaftlichen Gründe für einen Arbeitsausfall führen zu einem Leistungsanspruch, denn das Kurzarbeitergeld soll den Arbeitgeber nicht von allen wirtschaftlichen Risiken entlasten. Vielmehr kommen nur solche allgemeinen Ursachen des Entgeltausfalls in Betracht, die von außen auf den Betrieb einwirken, auf deren Eintritt der Arbeitgeber keinen Einfluss hat.[1]

Das Kurzarbeitergeld soll keine Versicherung gegen das allgemeine Betriebsrisiko darstellen und auch nicht dazu dienen, wirtschaftlich auf Dauer nicht lebensfähige Betriebe am Markt zu erhalten. Dementsprechend fallen etwa Unglücksfälle, Unfälle und andere unabwendbare Ereignisse nicht unter den Begriff der wirtschaftlichen Ursache.

 
Praxis-Beispiel

Kein wirtschaftlicher Grund, wenn das Produkt aus der Mode kommt

Beruht ein Arbeitsausfall wesentlich darauf, dass ein Produkt aus der Mode kommt, liegt kein wirtschaftlicher Grund i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Auf Veränderungen der Verkaufbarkeit von Erzeugnissen muss eine Betriebsleitung reagieren bzw. mit neuen Produkten antworten. Das Betriebs- und Geschäftsrisiko kann nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld auf die Allgemeinheit verlagert werden. Dementsprechend werden z. B. auch Managementfehler und wirtschaftliche Fehleinschätzungen als typischerweise betriebsspezifisch angesehen, die gerade nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung beruhen.[2]

Ein wirtschaftlicher Grund kann vorliegen bei:

  • Arbeitsmangel wegen Konjunkturschwankungen (verminderter Auftragseingang infolge Rezession, sinkende Absatzmöglichkeiten),
  • Rohstoffknappheit,
  • Kapitalmangel und
  • Exportrückgang wegen währungspolitischer Maßnahmen oder fehlende Transportmöglichkeiten wegen Störung der Verkehrsmittel.[3]

Nach § 96 Abs. 2 SGB III beruht ein Arbeitsausfall auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Betriebliche Strukturveränderungen sind z. B. Produktions- oder Transportumstellungen, Automatisierungsprozesse oder die Fremdvergabe bislang selbst erledigter Aufgaben (Outsourcing) mit der Folge des Arbeitskräfteüberhangs.[4] Diese Maßnahmen müssen durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, auf deren Verlauf der Betrieb keinen Einfluss hat, bedingt sein und nicht ausschließlich durch betriebsorganisatorische Gründe.[5]

Unabwendbare Ereignisse

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.[6] Wie beim Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen muss es sich auch hier um von außen auf den Betrieb einwirkende, als solche vom Betrieb nicht abzuwendende Umstände handeln.[7] Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB III liegt ein unabwendbares Ereignis insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Der normale Witterungsverlauf, auf den sich die Betriebe einstellen müssen, wie Arbeitsausfälle in den Wintermonaten in der Land- und Forstwirtschaft oder in Baubetrieben, sind dagegen keine unabwendbaren Ereignisse. In diesen Fällen kommt ggf. aber das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III in Betracht. Witterungsverhältnisse sind ungewöhnlich, wenn sie von langfristigen Wetteraufzeichnungen und Prognosen deutlich abweichen.[8]

Ein unabwendbares Ereignis liegt nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III auch dann vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge