Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen eines Auftraggebers an juristische Personen (z. B. eine GmbH, AG, e. V.). Zahlungen einer GmbH an ihre überwiegend künstlerisch/publizistisch selbstständig tätigen Gesellschafter und Geschäftsführer sind allerdings für die GmbH abgabepflichtig.[1]

Kein Entgelt im Sinne des KSVG sind:

  • Zahlungen für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort)[2]
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in einer Rechnung oder Gutschrift,
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen etc.) und
  • die steuerfreien Pauschalen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG.[3]

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