Abgabepflichtige Unternehmen zahlen Entgelte für künstlerische/publizistische Leistungen/Werke an selbstständige Künstler/Publizisten. Darauf gründet sich die Verpflichtung zur Zahlung der KSA. Ist eines der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist keine KSA zu zahlen.

8.1 Entgelt im Sinne des KSVG

Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was das abgabepflichtige Unternehmen aufwendet, um das künstlerische/publizistische Werk oder die künstlerische/publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen.[1] Unbeachtlich für die Feststellung des maßgeblichen Entgelts ist die jeweilige Bezeichnung (z. B. Honorare, Gagen, Tantiemen oder Stipendien). Darüber hinaus sind Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für Material, Transport, Telefon und nichtkünstlerische Nebenleistungen, dem abgabepflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. Insoweit gilt, wie im Steuerrecht: Die Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung.

 
Wichtig

Keine KSA für private Aufwendungen

Die Entgelte müssen von abgabepflichtigen Unternehmen für unternehmerische Zwecke gezahlt worden sein. Damit ist eine KSA für private Aufwendungen des Abgabepflichtigen (z. B. die Musikband auf einer privaten Hochzeitsfeier) nicht zu entrichten.

8.1.1 Rechtsprechung zur Beurteilung der Entgelte

Die wesentlichen Entgeltfragen sind bereits höchstrichterlich entschieden.[1]

  • Von der Abgabepflicht sind auch Entgelte an solche selbstständige Publizisten/Künstler erfasst, die aus der besonderen Versicherungspflicht nach dem KSVG wegen anderweitiger gesetzlicher sozialer Sicherung[2] oder beamtenrechtlicher Absicherung[3] ausgeschlossen sind. Einbezogen sind auch lediglich nebenberufliche Tätigkeiten, selbst wenn für diese "keine besondere Ausbildung oder Fähigkeit" erforderlich ist.[4]
  • Erfasst sind sogar nur vorübergehende oder nicht erwerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten.[5] Auch das Problem der Ausfallhonorare und Auslandshonorare ist geklärt. In der Einbeziehung von Entgeltzahlungen ins Ausland ist weder ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip noch gegen europäisches Recht[6] zu sehen.[7]
  • Die in Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb trifft nicht zu und ist aufgrund der abweichenden Zweckbestimmung des KSVG nicht bindend.[8]
  • Bei einer Musikschule sind alle Entgelte einzubeziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie an nach dem KSVG oder anderen Gesetzen versicherte oder nicht versicherte Künstler gezahlt werden.[9]
  • Die Weiterleitung des Kaufpreises für Kunstwerke an die Künstler bedeutet z. B. für einen e. V., dass er (abgabepflichtige) Entgelte an die Künstler zahlt.[10]
  • Selbst wenn es sich bei einer Tätigkeit um eine "ehrenamtliche" im Rahmen der ärztlichen Selbstverwaltung einer Ärztekammer handelt, für die lediglich eine "Aufwandsentschädigung" gezahlt wird, ist die Künstlersozialabgabe davon abzuführen, weil diese Aufwandsentschädigungen nicht umfassend als steuerfrei nach dem EStG anzusehen sind.[11]

Entgelt durch einen Verlag

Alle Entgelte, die beispielsweise ein Verlag zahlt, auch die an nicht versicherte Künstler/Publizisten, unterliegen der Abgabepflicht.[12] Die Abgabepflicht beschränkt sich nicht auf urheberrechtlich geschützte Werke; jedes Honorar für ein verfasstes Schriftstück, auch nach redaktioneller Aufbereitung, löst Abgabepflicht aus.[13]

 
Achtung

Jedes Honorar wird erfasst

Das SG Lübeck hat kurz und prägnant festgestellt, dass die Vorschrift des § 25 KSVG klar gefasst und nicht interpretationsfähig sei. Einfacher könne der Gesetzgeber nicht ausdrücken, dass jedes Honorar erfasst werden solle.[14]

8.2 Keine Abgabepflicht für Arbeitgeber eines Künstlers

Wer Arbeitgeber eines (nichtselbstständigen) Künstlers/Publizisten ist, muss für dessen Leistungen keine KSA zahlen, sondern Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle abführen.

8.3 Beauftragung von natürlichen und juristischen Personen

8.3.1 Beauftragung von natürlichen Personen

Die KSA setzt die Beauftragung einer natürlichen Person voraus. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein einzelner (freischaffender) Künstler/Publizist Vertragspartner ist. Abgabepflicht besteht aber auch dann, wenn die künstlerische/publizistische Leistung von einer Personengruppe, z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oder eines inhabergeführten Unternehmens erbracht und das Entgelt an diese gezahlt wird.

 
Hinweis

Entgeltzahlung...

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