Nichtselbstständig tätig als Arbeitnehmer ist Personal, das an Film- und Fernsehproduktionen teilnimmt, als

  • Schauspieler,
  • Regisseur,
  • Kameraleute,
  • Regieassistenten oder
  • sonstiger Mitarbeiter in der Film- und Fernsehfilmproduktion.

Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass diese Personen durch das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in den Organismus der Produktion eingegliedert sind. Dies gilt auch für nur in geringem Umfang und gelegentlich mitwirkende Komparsen (Statisten).

Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater sind im Allgemeinen nicht in den Organismus des Unternehmens eingegliedert, sodass ihre Tätigkeit steuerlich i. d. R. als selbstständig tätig zu beurteilen ist.

 
Achtung

Werbefilmer können selbstständig tätig sein

Regisseure und Kameramänner, die für den Dreh von Werbespots tätig werden, können selbstständig tätig sein. Voraussetzung ist, dass sie nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht nur die Ausführung ihrer Tätigkeit, sondern – vergleichbar einem Werkunternehmer – auch den Erfolg ihrer Leistung schulden. Dies ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

 
Hinweis

Steuerfreibetrag von 3.000 EUR für Komparsen

Bei der Tätigkeit als Komparse (Statist) kann es sich um eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit handeln mit der Folge, dass der Steuerfreibetrag von 3.000 EUR (bis 2020: 2.400 EUR) jährlich in Anspruch genommen werden kann.[1] Dies ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge