Im Theater sind Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbstständige Arbeitnehmer. Eine daneben gleichzeitig bestehende Gastspielverpflichtung, die der Künstler bei einem anderen Unternehmen eingegangen ist, ist für die Beurteilung nicht entscheidend.

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