Jeder Unternehmer, der nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten (natürliche Personen) vergibt, ist zur Meldung und zur Zahlung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet.

Die Rentenversicherungsträger müssen bei den Arbeitgebern prüfen, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.

1.1 Zu prüfende Arbeitgeber

Die Prüfung bei den Arbeitgebern erfolgt

  • bei Unternehmen, die als abgabepflichtige Unternehmen[1] bei der Künstlersozialkasse erfasst sind und
  • bei Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten mindestens alle 4 Jahre sowie
  • bei mindestens 40 % der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft.

 
Hinweis

Beratung der Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten

Die Auswahl der zu prüfenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten trifft die Künstlersozialkasse (KSK) in Absprache mit den Rentenversicherungsträgern.

Nicht zur Prüfung der Künstlersozialabgabe ausgewählte Arbeitgeber werden im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung vom prüfenden Rentenversicherungsträger zur Künstlersozialabgabe beraten. Mit der Prüfankündigung werden Hinweise zur Künstlersozialabgabe mit rechtlichen Erläuterungen zur Abgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach sowie der damit verbundenen Meldepflichten verschickt. Im Rahmen der Prüfung muss der Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass er über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Verweigert der Arbeitgeber die Bestätigung, ist die Prüfung zur Künstlersozialabgabe unverzüglich durchzuführen.[2]

1.2 Sofortige Prüfpflicht

Ergeben sich im Rahmen der Prüfung von Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht zur Prüfung der Künstlersozialabgabe ausgewählt worden sind, Hinweise auf eine Abgabepflicht nach dem KSVG, muss der Prüfer diesen Hinweisen sofort nachgehen.

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