Kurzbeschreibung

Die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse prüfen bei allen Unternehmen, ob diese die Künstlersozialabgabe korrekt abgeführt haben. Mit dieser Checkliste kann ermittelt werden, ob es sich um ein Unternehmen im Sinne der Künstlersozialversicherung handelt. Darüber hinaus kann ermittelt werden, ob es ggf. Abgaben an die Künstlersozialkasse entrichten muss.

Checkliste zur Prüfung der Abgabeverpflichtung

  Frage Ja Nein
1.

Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um eines im Sinne von § 24 KSVG?

Unternehmen in diesem Sinne liegen vor bei

  • planmäßigen und einer auf Dauer ausgerichtete Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet sind, und
  • mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgen.

Der sozialversicherungsrechtliche Unternehmensbegriff gilt.

Die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Eine Einnahmeerzielungsabsicht ist nur bei den Unternehmen der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG erforderlich. Auch Stiftungen, gemeinnützige Vereine oder öffentliche Einrichtungen können Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG sein.
   
2. Übt Ihr Unternehmen eine oder mehrere der folgenden, typischen abgabepflichtigen Tätigkeiten aus?    
  a) Verlag: Werden Bücher, Schriftenreihen, Informationsbroschüren etc. vervielfältigt und verbreitet?    
  b) Theater, Orchester, Chöre: Besteht der überwiegende Zweck des Unternehmens darin, Bühnenwerke, Orchesterwerke oder Chorwerke öffentlich aufzuführen?    
  c) Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion u. Ä.: Besteht der wesentliche Zweck des Unternehmens darin, für die öffentliche Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke zu sorgen?    
  d) Rundfunk und Fernsehen: Betreibt das Unternehmen einen Rundfunk- oder Fernsehsender?    
  e) Hersteller bespielter Bild- und Tonträger: Ist das Unternehmen inhaltlich oder als technischer Dienstleister an TV-, Rundfunk- oder Musikproduktionen beteiligt?    
  f) Galerien, Kunsthandel: Werden Kunstwerke öffentlich ausgestellt (Galerie) oder wird mit Kunstwerken Handel betrieben (Kunsthandel)? Auch Ausstellungsflächen von Firmen und Unternehmenssammlungen können hier dazuzählen!    
  g) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte: Wird das Unternehmen in den Bereichen Werbung, PR, Öffentlichkeitsarbeit oder Kommunikation für Dritte tätig?    
  h) Varieté- und Zirkusunternehmen: Wird ein Theater mit bunt wechselndem Programm aus artistischen, tänzerischen und gesanglichen Darbietungen und in der Regel ohne künstlerischen Anspruch aufgeführt?    
  i) Museum: Werden Kunstwerke oder kunstgewerbliche, wissenschaftliche oder technische Sammlungen aufbewahrt oder ausgestellt?    
  j) Ausbildungseinrichtungen: Wird das praktische Ausüben künstlerischer oder publizistischer Fähigkeiten und Fertigkeiten gelehrt? Hierzu gehört auch der Unterricht von Laien und Kindern!    
3.

Wird (ggf. daneben) Werbung für das eigene Unternehmen betrieben?

Wenn in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich[1] Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten, Webgrafiker, Fotografen, Werbetexter vergeben werden, ist das Unternehmen als Eigenwerber abgabepflichtig.

Beispiele:

  • Sie beauftragen eine Werbeagentur damit, Werbeprospekte zu gestalten.
  • Ein Webdesigner gestaltet oder pflegt/aktualisiert Ihre Firmenwebsite.
  • Ein Fotograf liefert Produktfotos für die Website und einen Prospekt.
  • Ein Designer entwirft Ihren Messestand.
  • Ihr Firmenflyer wird von einem Übersetzer in andere Sprachen übersetzt.
   
4.

Wenn keiner der Punkte 2 und 3 erfüllt ist

Werden nicht nur gelegentlich[2] Aufträge an selbstständige Künstler bzw. Publizisten vergeben, um im (unmittelbaren oder mittelbaren) Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen zu erzielen?

Zum Beispiel ein Lokal veranstaltet einmal im Monat einen Frühschoppen und engagiert hierfür wechselnde Bands.
   

Wenn keiner der Punkte 2 bis 4 erfüllt ist, muss keine Künstlersozialabgabe nach § 24 KSVG abgeführt werden.

[1] Als gelegentlich gilt ein Jahres-Gesamtbetrag von weniger als 450 EUR/netto an Honorarzahlungen. Die Grenze gilt nicht für die klassischen/typischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG, hier: Nr. 2).
[2] Ca. 3 Aufträge pro Jahr; in Einzelfällen kann aber bspw. auch eine einzige Veranstaltung genügen. Diese Regelung hat Vorrang vor der 450-EUR-Regelung.

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