Aufgrund der Jahresmeldung ermittelt die KSK den zu zahlenden Betrag der KSA und teilt diesen dem abgabepflichtigen Unternehmen per Abrechnungsbescheid mit.

Für das jeweils laufende Kalenderjahr hat das abgabepflichtige Unternehmen monatliche Vorauszahlungen zu leisten (vergleichbar dem Umsatzsteuerrecht). Grundlagen sind die Entgelte des vorangegangenen Kalenderjahres sowie der Abgabesatz des laufenden Kalenderjahres. Die monatlichen Vorauszahlungen stellt die KSK fest und teilt diese dem abgabepflichtigen Unternehmen mit. Sie gelten immer für die Zeit vom 1.3. des laufenden Jahres bis zum 28./29.2. des Folgejahres.

Kommen Unternehmen ihren Meldepflichten nicht nach, wird die Höhe der Entgelte von der KSK oder dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger geschätzt oder ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR festgesetzt.

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